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Änderungen im Fünften Vermögensbildungsgesetz

Im Grunde ist die Änderung recht banal. Es wurden die Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmersparzulage erhöht – und zwar um 100 %. Dadurch könnten die Anzahl der Berechtigten um 17 Millionen Menschen auf fast 21 Millionen steigen. Hört sich richtig super an! Doch was genau ist die Arbeitnehmersparzulage? Unter welchen Voraussetzungen erhält man diese? Und wie muss diese angelegt werden? Viele Fragen, auf die wir gerne Antwort geben:

Bei der Arbeitnehmersparzulage handelt es sich um eine Art Finanzspritze vom Staat. Diese Förderung erhalten Arbeitnehmer, die mithilfe ihres Arbeitgebers Geld in vermögenswirksame Leistungen (VL) investieren. Es ist zu erwähnen, dass Arbeitnehmer ein Recht haben auf eine VL-Anlage, die sich ein Arbeitgeber nicht entziehen kann. Im besten Fall erfolgt die Zahlung in einen VL-Vertrag komplett durch den Arbeitgeber. Wie hoch die Förderung jedoch genau aussieht, muss beim Arbeitgeber, dem Betriebsrat oder dem Personalbüro erfragt werden bzw. findet man im entsprechenden Tarifvertrag. Zahlt der Arbeitgeber keinen Zuschuss zur VL oder nur einen geringen Anteil des höchstmöglichen geförderten Sparbetrags von 470 Euro jährlich, kann bzw. sollte Ihr Kunde die Aufstockung auf die volle Summe selbst übernehmen (aus seinem Nettogehalt), was jedoch ebenfalls über den Arbeitgeber erfolgen muss!

Bisher durften Arbeitnehmer nicht mehr als 17.900 Euro an steuerpflichtigen Einkommen haben, um die Förderung für einen Bausparvertrag (wohnwirtschaftliche Verwendung der VL) zu erhalten. Bei der Anlage der VL in Vermögensbeteiligungen (z. B. Investmentfonds) lag die Einkommensgrenze bei 20.000 Euro für einen Single. Diese Grenze wurde nun zum Jahresbeginn für alle VL-Anlagen auf 40.000 Euro für Alleinstehende und auf 80.000 Euro für ein verheiratetes Paar (oder Paare in eingetragenen Lebenspartnerschaften) angehoben. Durch diese Anhebung erhöht sich die Anzahl an förderfähigen Arbeitnehmern laut einer Studie von Empirica AG auf beinahe 21 Millionen. Wichtig dabei zu beachten ist, dass das zu versteuernde Einkommen nicht das Bruttogehalt ist! I einer einfachen überschlägigen Hochrechnung würde so z. B. bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer ohne Kind ca. 51.000 Euro Bruttolohn bedeuten. Ein Ehepaar mit zwei Arbeitnehmern und zwei Kindern hätte so bis ca. 114.000 Euro Gesamtbruttolohn einen Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage.

Die Höhe der Arbeitnehmersparzulage richtet sich nach der Art der VL-Anlage und nach dem Familienstand:

  • Anlage der vermögenswirksamen Leistungen in Vermögensbeteiligungen wie Aktienfonds oder ETF-Sparpläne: 20 % der Anlagesumme, bis zu 80 Euro jährlich für jeden Arbeitnehmer
  • Anlage in Bausparverträge oder in die Tilgung von Baukrediten9 % des Betrages, bis zu 43 Euro jährlich für jeden Arbeitnehmer

Beachten Sie dabei bitte, dass sich die jeweiligen Anlagen nicht untereinander ausschließen und beide Förderungen möglich sind, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Es werden dadurch zwei verschiedene Verträge notwendig. Im besten Fall kann ein Paar, das alle Voraussetzungen erfüllt, so viermal die Förderung des Staates erhalten.

Die Beantragung der Arbeitnehmersparzulage erfolgt jährlich mittels Einkommenssteuererklärung. Der Anbieter der VL-Anlage sendet die Daten VL-Einzahlungen automatisch an das Finanzamt. Sie als Kunde muss dann lediglich einen Haken bei „Festsetzung der Arbeitnehmersparzulage“ setzen und im entsprechenden Abschnitt eine „1“ einsetzen. Sollte dies mal vergessen werden, so kann die Arbeitnehmersparzulage bis zu vier Jahre rückwirkend beantragt werden. Die Zulage wird dann am Ende der Vertragslaufzeit (meist 6 oder 7 Jahre) direkt in den VL-Vertrag überwiesen.

Kommen Sie auf uns zu und wir prüfen ob und wie viel Förderung Sie bekommen können.

abraxas
Versicherungsmakler und Vermögensmanagement
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EIGENTLICH WEISS ES JA JEDER …

Obacht! Wir erzählen Ihnen jetzt nichts Neues, doch passen Sie dennoch gut auf, denn das Thema ist wichtig:

Wer sich bei seiner Altersvorsorge nur auf die gesetzliche Rente verlässt, wird im Alter überrascht sein, wie gering diese tatsächlich ausfällt. Spätestens dann wird klar, weshalb so viele alte Menschen auf Transferleistungen angewiesen sind.

Wer fürs Alter sparen möchte, muss das bewusst und mit Plan tun, sonst wird am Ende nur eine rein zufällige Summe zur Aufbesserung der finanziellen Ruhestandssituation zur Verfügung stehen. Natürlich nur, wenn Gespartes auf dem Weg dorthin nicht bereits für andere Dinge ausgegeben wurde.

Selbst mit aktuellen Zinsen ist es wohl kaum jemandem möglich, auf althergebrachtem Weg ein ausreichend großes Finanzpolster anzusparen, ohne dass es weh tut. Zumindest ein Teil des Sparens muss chancenorientierter stattfinden, und auch die Berücksichtigung von Förderungen (z. B. Steuerersparnis bei Auszahlung) hilft, das Ziel eines finanziell entspannten Lebensabends zu erreichen. Im „ewigen Urlaub“ mal spontan essen gehen, auch mal einen längeren Urlaub einlegen oder den Enkeln etwas zukommen lassen können – das ist Lebensqualität, die man sich sichern kann, wenn man rechtzeitig ausreichend vorsorgt.

In Ihrer Renteninformation werden Sie bereits seit Jahren darauf hingewiesen, dass private Vorsorge nötig ist, wenn Sie Ihren Lebensstandard im Alter auch nur tendenziell halten  möchten. Eine Behörde würde das nicht tun, wenn die Situation nicht so ernst wäre. Aber eigentlich weiß das ja bereits jeder …

Wir möchten Sie dennoch an das Thema erinnern und unsere Hilfe anbieten, damit Sie Ihr Ziel für den Ruhestand erreichen können.

LEGALLY HIGH – SIND RAUSCHENDE ZEITEN DAS WERT?

Der Sommer lädt zu zahlreichen Aktivitäten im Freien ein: Grillpartys zur EM, Wanderungen, Badeausflüge oder Festivals – die warme Jahreszeit bietet unzählige Möglichkeiten, die Freizeit zu genießen. Doch wer viel unternimmt, ist automatisch auch einem höheren Risiko für Verletzungen und Unfällen ausgesetzt. Insbesondere dann, wenn zum natürlichen High durch die Sonne noch diverse Substanzen hinzukommen. Zwar schmecken Longdrinks, ein kühles Bier oder der ein oder andere Zug am Joint in der Sonne besser, doch ernsthaft passieren sollte Ihnen anschließend besser nichts. Möchten Sie nämlich im Schadenfall nach dem Genuss von Cannabis Leistungen aus Ihrer privaten Unfallversicherung geltend machen, wird Ihnen der Versicherer dies höchstwahrscheinlich verwehren. Es sei denn, Sie können nachweisen, dass der Unfall auch ohne Rauschmittel genauso eingetreten wäre – so gut wie unmöglich. Bei Bewusstseinstrübungen durch Alkohol im Straßenverkehr regulieren die privaten Unfallversicherer jedoch bis zu einer bestimmten Promillegrenze. Dieser Umstand sollte allerdings zu keinem Zeitpunkt ausgereizt werden!
 
In der Kfz-Versicherung sieht die Sachlage nicht anders aus: Es handelt der grob fahrlässig, der sich unter Einfluss von Cannabis ans Steuer setzt. Hier muss von erheblichen  Leistungskürzungen im Schadenfall ausgegangen werden, auch wenn die Grenzwerte des Straßenverkehrsrechts (3,5 Nanogramm) eingehalten werden. Ob sich dies in naher Zukunft ändern wird, bleibt abzuwarten, da auch heute schon auf die Fahrtüchtigkeit als Basis des Schutzes geachtet wird. Es gibt außerdem bestimmte Versicherer, die in Bezug auf Alkohol auch dann regulieren, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Promillegrenze von 0,5 Promille längst erreicht ist. Wir erlauben uns hierzu kein Urteil, informieren Sie jedoch gern.
 
Genießen Sie den Sommer unbedingt in vollen Zügen, aber bleiben Sie sicher!
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